Statuten:


VIDEOCLUB ZILLERTAL 6272 RIED IM ZILLERTAL

S t a t u t e n des Vereins "VIDEOCLUB ZILLERTAL"

Punkt 1:   NAME, SITZ, TÄTIGKEITSBEREICH DES VEREINES
1.1. Der Verein führt den Namen "VIDEOCLUB ZILLERTAL"
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in RIED IM ZILLERTAL
1.3. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Tirol
1.4. Die Errichtung von Zweigvereinen im Sinne des 11 des Vereinsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 233 in der derzeit geltenden Fassung, 
ist  nicht beabsichtigt.

 Punkt 2:    ZWECK DES VEREINES
 Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Schaffung geistiger und kultureller Werte durch Pflege und 
Förderung des nichtprofessionellen (Amateur-) Filmwesens.

Punkt 3:    MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES UND DIE ART DER AUFBRINGUNG DER MITTEL
3.1. Ideelle Mittel:
 Film- u. Videovorführungen, Vorträge, Diskussionsabende, Einrichtung einer Fachbibliothek, Anschaffung technischer Hilfsmittel.
 3.2. Materielle Mittel:
 Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Spenden und Subventionen.

Punkt 4:  ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT
4.1. Ordentliche Mitglieder, das sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, ordentliche Mitglieder sind auch gleichzeitig  Mitglieder im Verband österr. Film- u. Videoamateure.
4.2. Förderer (Auerordentliche Mitglieder), das sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines erhöhten  Mitgliedsbeitrages fördern, sie sind nicht beim Verband österr. Film- u. Videoamateure gemeldet.
 4.3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Generalversammlung beschlossen.

Punkt 5:     ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
 Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen werden. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und Förderern  entscheidet der Klubvorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Personen, die auch Mitglieder bei einem anderen Film- und Videoclub in Tirol sind, können nicht Mitglied des Videoclub Zillertal sein. (Bestehender Fall von Heinz Söllner ist davon nicht betroffen.)

Punkt 6:     BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
6.1. Der freiwillige Austritt kann zum Ende jeden Kalenderjahres erfolgen. Er ist dem Klubvorstand schriftlich anzuzeigen.
6.2. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages  mehr als 6 Monate im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Mitgliedsbeitrages bleibt hiervon unberührt.
6.3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten, wegen  unehrenhaften Verhaltens oder auf Grund von Handlungen die die Interessen des Vereines schädigen, verfügt werden.
Gegen den Ausschluss ist binnen zwei Wochen nach Erhalt der Benachrichtigung über den Ausschluss die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedschaft ruht.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 6.3. genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

Punkt 7:    RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER:
 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu benutzen. Das Stimmrecht in der  Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern (Pkt. 4.1.) zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines geschädigt werden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten zu beachten, sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Die Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages befreit.

Punkt 8:    DIE GENERALVERSAMMLUNG
8.1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle 3 Jahre im April statt.
8.2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen GV oder auf schriftlich  begründeten Antrag von mind. 33% aller ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die a.o. GV längstens einen Monat nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
8.3. Einladung:
 Sowohl zu den ordentlichen, als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen  vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der GV hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung  erfolgt durch den Vorstand.
8.4. Anträge zu den Tagesordnungspunkten sind mindestens 14 Tage vor dem Termin
 der GV beim Vorstand schriftlich einzureichen.
8.5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer a.o. GV - können nur zu Tagesordnungspunkten  gefasst werden.
8.6. Teilnahme an der Generalversammlung:
 Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- und Wahlrecht richtet sich nach Pkt. 7 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anders Mitglied im Wege einer  schriftlichen Vollmacht ist zulässig.
Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung, ohne Rücksicht auf die Anzahl der zum angegebenen Beginn anwesenden stimm- und wahlberechtigten Mitglieder, beschlussfähig.
8.7. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der GV erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das  Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (bei Wahlen die Stimme des Wahlleiters) den Ausschlag.
8.8. Den Vorsitz in der GV führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das  an Jahren Älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

Punkt 9:    AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
b) Beschlussfassung über den Voranschlag,
c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge,
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

Punkt 10: DER VORSTAND
10.1. Der Vorstand besteht aus
 a) dem Obmann
 b) dem Schriftführer
 c) dem Kassier
 d) deren Stellvertretern, sowie höchstens
 e) 3 Beiräten
10.2. Die Funktionsdauer beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
10.3. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu  kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden GV einzuholen ist.
10.4. Der Vorstand wird vom Obmann bzw. dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
10.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Eingeladenen anwesend  ist.
10.6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
10.7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
10.8. Auer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Pkt.10.2.) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung  (Pkt.10.9.) und Rücktritt (Pkt.10.10)
10.9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von seiner Funktion entheben.
10.10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle  des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die GV zu richten.

Punkt 11: AUFGABENKREIS DES VORSTANDES
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines, ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung,
c) Verwaltung des Vereinsvermögens,
d) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.

Punkt 12: BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER
12.1. Der Obmann vertritt den Verein nach außen.
12.2. Im Innenverhältnis gilt folgendes:
 a) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der GV oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
 b) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung des Protokolls bei der Generalversammlung und bei den Vorstandssitzungen. Bei Verhinderung des Obmanns vertritt er diesen.
 c) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
 d) Der Obmann oder sein Stellvertreter ist dem Verein gegenüber verpflichtet, schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, gemeinschaftlich mit dem Schriftführer, bei Geldangelegenheiten mit dem Kassier zu unterfertigen.
 e) Die Stellvertreter des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers dürfen nur tätig werden, wenn der Obmann, der Schriftführer oder der Kassier verhindert ist; die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch nicht berührt.

Punkt 13: DIE RECHNUNGSPRÜFER:
13.1. Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl  ist möglich.
13.2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der GV  über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
13.3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Punkte 10.2., 10.8., 10.9. und 10.10. sinngem.

Punkt 14: DAS SCHIEDSGERICHT:
14.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
14.2. Das Schiedsgericht setzt sich auch fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von  zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die genannten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied, dieses darf nicht dem Vorstand angehren, zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
14.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet  nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

Punkt 15: AUFLÖSUNG DES VEREINES:
15.1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und  nur mit der im Punkt 8.7. der vorliegenden Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.
15.2. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des 26 des  Vereinsgesetzes 1951 verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren.
15.3. Das im Falle der freiwilligen Auflösung allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner, wie immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist der "Geschützten Werkstätte" in Ried  durch einen von der Generalversammlung  ernannten Liquidator zu Übergeben.
 
  

Der Obmann:                                                     Peter Moser  
Der Schriftführer:                                                Sepp Nistl

Der Schriftführer-Stellvertreter                            Armin Naschberger

Ried, im Februar 2010