S t a t u t e n des Vereins "VIDEOCLUB ZILLERTAL"
Punkt 1: NAME,
SITZ, TÄTIGKEITSBEREICH DES VEREINES
1.1. Der Verein führt den Namen "VIDEOCLUB ZILLERTAL"
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in RIED IM ZILLERTAL
1.3. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Tirol
1.4. Die Errichtung von Zweigvereinen im Sinne des 11 des Vereinsgesetzes
1951, BGBl. Nr. 233 in der derzeit geltenden Fassung,
ist nicht
beabsichtigt.
Punkt 2:
ZWECK DES VEREINES
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die
Schaffung geistiger und kultureller Werte durch Pflege und
Förderung des
nichtprofessionellen (Amateur-) Filmwesens.
Punkt 3:
MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES UND DIE ART DER AUFBRINGUNG DER MITTEL
3.1. Ideelle Mittel:
Film- u. Videovorführungen, Vorträge, Diskussionsabende, Einrichtung einer
Fachbibliothek, Anschaffung technischer Hilfsmittel.
3.2. Materielle Mittel:
Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen,
Spenden und Subventionen.
Punkt 4: ARTEN DER
MITGLIEDSCHAFT
4.1. Ordentliche Mitglieder, das sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit
beteiligen, ordentliche Mitglieder sind auch gleichzeitig Mitglieder im
Verband österr. Film- u. Videoamateure.
4.2. Förderer (Auerordentliche Mitglieder), das sind solche, die die Vereinstätigkeit
vor allem durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern,
sie sind nicht beim Verband österr. Film- u. Videoamateure gemeldet.
4.3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen
Verdienste um den Verein ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird von der
Generalversammlung beschlossen.
Punkt 5:
ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen werden. Über die
Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und Förderern entscheidet der
Klubvorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert
werden.
Personen, die
auch Mitglieder bei einem anderen Film- und Videoclub in Tirol sind, können
nicht Mitglied des Videoclub Zillertal sein. (Bestehender Fall von Heinz Söllner
ist davon nicht betroffen.)
Punkt 6: BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
6.1. Der freiwillige Austritt kann zum Ende jeden Kalenderjahres erfolgen. Er
ist dem Klubvorstand schriftlich anzuzeigen.
6.2. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses
trotz Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages mehr als 6 Monate im
Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen
Mitgliedsbeitrages bleibt hiervon unberührt.
6.3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen
grober Verletzung der Mitgliederpflichten, wegen unehrenhaften Verhaltens
oder auf Grund von Handlungen die die Interessen des Vereines schädigen, verfügt
werden.
Gegen den Ausschluss ist binnen zwei Wochen nach Erhalt der Benachrichtigung über
den Ausschluss die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren
Entscheidung die Mitgliedschaft ruht.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 6.3. genannten Gründen
von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
Punkt 7: RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER:
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu benutzen. Das Stimmrecht in
der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur
den ordentlichen Mitgliedern (Pkt. 4.1.) zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern
und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines geschädigt
werden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten zu beachten, sie sind zur pünktlichen
Zahlung der Beitrittsgebühr und des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Die Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages befreit.
Punkt 8: DIE GENERALVERSAMMLUNG
8.1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle 3 Jahre im April statt.
8.2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes
oder der ordentlichen GV oder auf schriftlich begründeten Antrag von
mind. 33% aller ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer
stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die a.o. GV längstens einen
Monat nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
8.3. Einladung:
Sowohl zu den ordentlichen, als auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem
Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der GV hat unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
8.4. Anträge zu den Tagesordnungspunkten sind mindestens 14 Tage vor dem Termin
der GV beim Vorstand schriftlich einzureichen.
8.5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf
Einberufung einer a.o. GV - können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst
werden.
8.6. Teilnahme an der Generalversammlung:
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das
Stimm- und Wahlrecht richtet sich nach Pkt. 7 der Statuten. Jedes
stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf
ein anders Mitglied im Wege einer schriftlichen Vollmacht ist zulässig.
Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung, ohne Rücksicht
auf die Anzahl der zum angegebenen Beginn anwesenden stimm- und wahlberechtigten
Mitglieder, beschlussfähig.
8.7. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der GV erfolgen in der Regel mit
einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines
geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (bei Wahlen die Stimme des
Wahlleiters) den Ausschlag.
8.8. Den Vorsitz in der GV führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein
Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren
Älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Punkt 9: AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses,
b) Beschlussfassung über den Voranschlag,
c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge,
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des
Vereines,
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen.
Punkt 10: DER VORSTAND
10.1. Der Vorstand besteht aus
a) dem Obmann
b) dem Schriftführer
c) dem Kassier
d) deren Stellvertretern, sowie höchstens
e) 3 Beiräten
10.2. Die Funktionsdauer beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur
Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
10.3. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten
Vorstandsmitgliedes an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu
kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden GV
einzuholen ist.
10.4. Der Vorstand wird vom Obmann bzw. dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich
einberufen.
10.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte der Eingeladenen anwesend ist.
10.6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
10.7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
10.8. Auer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Pkt.10.2.) erlischt die
Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Pkt.10.9.) und Rücktritt
(Pkt.10.10)
10.9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
Mitglieder des Vorstandes von seiner Funktion entheben.
10.10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts
des gesamten Vorstandes an die GV zu richten.
Punkt 11: AUFGABENKREIS DES VORSTANDES
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines, ihm kommen alle Aufgaben zu, die
nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses,
b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
Generalversammlung,
c) Verwaltung des Vereinsvermögens,
d) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.
Punkt 12: BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER
12.1. Der Obmann vertritt den Verein nach außen.
12.2. Im Innenverhältnis gilt folgendes:
a) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und den
Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der GV oder des Vorstandes fallen,
unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen
jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
b) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte
zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung des Protokolls bei der
Generalversammlung und bei den Vorstandssitzungen. Bei Verhinderung des Obmanns
vertritt er diesen.
c) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich.
d) Der Obmann oder sein Stellvertreter ist dem Verein gegenüber
verpflichtet, schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins,
insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, gemeinschaftlich mit dem
Schriftführer, bei Geldangelegenheiten mit dem Kassier zu unterfertigen.
e) Die Stellvertreter des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers dürfen
nur tätig werden, wenn der Obmann, der Schriftführer oder der Kassier
verhindert ist; die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch nicht berührt.
Punkt 13: DIE RECHNUNGSPRÜFER:
13.1. Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die
Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
13.2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung
des Rechnungsabschlusses. Sie haben der GV über das Ergebnis der Überprüfung
zu berichten.
13.3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Punkte
10.2., 10.8., 10.9. und 10.10. sinngem.
Punkt 14: DAS SCHIEDSGERICHT:
14.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
entscheidet das Schiedsgericht.
14.2. Das Schiedsgericht setzt sich auch fünf ordentlichen Mitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von
zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft
macht. Die genannten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes
ordentliches Mitglied, dieses darf nicht dem Vorstand angehren, zum
Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los.
14.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller
seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach
bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
Punkt 15: AUFLÖSUNG DES VEREINES:
15.1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der im
Punkt 8.7. der vorliegenden Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen
werden.
15.2. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde
schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des 26 des Vereinsgesetzes 1951
verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu
verlautbaren.
15.3. Das im Falle der freiwilligen Auflösung allenfalls vorhandene Vereinsvermögen
darf in keiner, wie immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen,
sondern ist der "Geschützten Werkstätte" in Ried
durch einen von der Generalversammlung ernannten Liquidator zu Übergeben.
Der Obmann:
Peter Moser
Der Schriftführer:
Sepp Nistl
Der Schriftführer-Stellvertreter
Armin Naschberger
Ried, im Februar 2010